ich habe hier ein paar Fragen, bei denen ich nicht recht weiterkomme:
-ALG 1 Anspruch (1) ab dem 01.11.2012 für 15 Monate
-Beschäftigung vom 01.05.2013 bis 31.05.2013
-Beschäftigung vom 01.09.2013 bis 30.07.2014
-Restanspruch ALG 1 (1) vom 01.07.2014 bis 01.01.2015
Besteht ein Neuanspruch durch Beschäftigung von 12 Monaten in Höhe von 6 Monaten?
Verfällt dieser Neuanspruch durch die Rahmenfrist der 2-jährigen Rückrechnung oder ist dieser gültig? Wie genau ist die Rahmenfrist gerechnet, irgendwie blicke ich da nicht ganz durch.
Wie lange bleibt der Anspruch, der alte Restanspruch (1) und evtl. der neue Anspruch bestehen bei Umzug ins EU Ausland?
Wird der evtl. neue Anspruch auf Grundlage des Bruttogehaltes des ersten Anspruches gerechnet (Bestandsschutz) oder wird hier das Gehalt der letzten 12 Monate Beschäftigung gerechnet?
Kann ich bei einer evtl. Rückkehr nach Deutschland sofort ALG 1 beziehen oder muss ich hier erst wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein?
Vielen Dank
-ALG 1 Anspruch (1) ab dem 01.11.2012 für 15 Monate
-Beschäftigung vom 01.05.2013 bis 31.05.2013
-Beschäftigung vom 01.09.2013 bis 30.07.2014
-Restanspruch ALG 1 (1) vom 01.07.2014 bis 01.01.2015
Besteht ein Neuanspruch durch Beschäftigung von 12 Monaten in Höhe von 6 Monaten?
Verfällt dieser Neuanspruch durch die Rahmenfrist der 2-jährigen Rückrechnung oder ist dieser gültig? Wie genau ist die Rahmenfrist gerechnet, irgendwie blicke ich da nicht ganz durch.
Wie lange bleibt der Anspruch, der alte Restanspruch (1) und evtl. der neue Anspruch bestehen bei Umzug ins EU Ausland?
Wird der evtl. neue Anspruch auf Grundlage des Bruttogehaltes des ersten Anspruches gerechnet (Bestandsschutz) oder wird hier das Gehalt der letzten 12 Monate Beschäftigung gerechnet?
Kann ich bei einer evtl. Rückkehr nach Deutschland sofort ALG 1 beziehen oder muss ich hier erst wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein?
Vielen Dank
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