Hallo,
ich war in der Zeit vom 6.5.2013 bis 30.6.2014 mit Unterbrechungen Selbstständig und habe für den gesamten Zeitraum Beiträge zur Arbeitslosenpflichtversicherung gezahlt.
Der erste Vertrag im Rahmen meiner Selbstständigkeit ist am 4.4.2014 ausgelaufen, so dass ich mich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitsagentur Arbeitslos gemeldet habe.
Ab 14.4.2014 bin ich als Selbstständiger wieder ein Vertragsverhältnis eingegangen, hatte aber aus verschiedenen Gründen keine Sicherheit, ob sich der Vertragspartner daran hält. Der Vertrag wurde mir zudem auch noch direkt wieder zum 24.5.2014 gekündigt. Nachdem ich unter Einschaltung einer Rechtsbeihilfe im Juni noch eine Zahlung aus dem Vertragsvehältnis erhielt, habe ich die Tätigkeit im Nachgang bei der Arbeitsagentur nachweisbar gemeldet und zahle das zuviel erhaltene ALG1 zurück. Ab der Meldung, erhielt ich vom 23.6.2014 bis 30.6.2014 nochmals ALG1 Leistungen von der Arbeitsagentur.
Nachdem ich mit verschiedenen Abteilungen bei der Arbeitsagentur telefoniert habe, erhielt ich zudem noch einen Aufhebungsbescheid betreffend dem Versicherungspflichtverhältnis zum 4.4.2014 und eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge.
Ich habe im Mai 2013 den Antrag auf das Versicherungspflichtverhältnis gestellt und die Beiträge gezahlt, da sich gemäß meinem Verständnis aus dem Beratungsgespräch die Anspruchsdauer für ALG1 wieder auf 720 Tage erhöht (ab 58 Jahre), wenn man seit Arbeitsaufnahme insgesamt 360 Tage Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt hat. Da die Zeit vom 14.4. - 24.5.2014 bisher nicht berücksichtigt wurde, habe ich die 360 Tage noch nicht erreicht.
Nun zu den Fragen:
- Erhöht sich die Anspruchsdauer tatsächlich wieder auf den maximalen Zeitraum, wenn man insgesamt 360 Tage seit Beginn des Versicherungspflichtverhältinisses die Beiträge gezahlt hat?
- Müssen die 360 Tage lückenlos erbracht werden (d.h. ohne Unterbrechung durch erneute Arbeitslosigkeit), oder reicht es wenn man über mehrere Arbeitsphasen die 360 Tage erreicht?
Danke vorab für Eure Antworten und Hinweise.
ich war in der Zeit vom 6.5.2013 bis 30.6.2014 mit Unterbrechungen Selbstständig und habe für den gesamten Zeitraum Beiträge zur Arbeitslosenpflichtversicherung gezahlt.
Der erste Vertrag im Rahmen meiner Selbstständigkeit ist am 4.4.2014 ausgelaufen, so dass ich mich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitsagentur Arbeitslos gemeldet habe.
Ab 14.4.2014 bin ich als Selbstständiger wieder ein Vertragsverhältnis eingegangen, hatte aber aus verschiedenen Gründen keine Sicherheit, ob sich der Vertragspartner daran hält. Der Vertrag wurde mir zudem auch noch direkt wieder zum 24.5.2014 gekündigt. Nachdem ich unter Einschaltung einer Rechtsbeihilfe im Juni noch eine Zahlung aus dem Vertragsvehältnis erhielt, habe ich die Tätigkeit im Nachgang bei der Arbeitsagentur nachweisbar gemeldet und zahle das zuviel erhaltene ALG1 zurück. Ab der Meldung, erhielt ich vom 23.6.2014 bis 30.6.2014 nochmals ALG1 Leistungen von der Arbeitsagentur.
Nachdem ich mit verschiedenen Abteilungen bei der Arbeitsagentur telefoniert habe, erhielt ich zudem noch einen Aufhebungsbescheid betreffend dem Versicherungspflichtverhältnis zum 4.4.2014 und eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge.
Ich habe im Mai 2013 den Antrag auf das Versicherungspflichtverhältnis gestellt und die Beiträge gezahlt, da sich gemäß meinem Verständnis aus dem Beratungsgespräch die Anspruchsdauer für ALG1 wieder auf 720 Tage erhöht (ab 58 Jahre), wenn man seit Arbeitsaufnahme insgesamt 360 Tage Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt hat. Da die Zeit vom 14.4. - 24.5.2014 bisher nicht berücksichtigt wurde, habe ich die 360 Tage noch nicht erreicht.
Nun zu den Fragen:
- Erhöht sich die Anspruchsdauer tatsächlich wieder auf den maximalen Zeitraum, wenn man insgesamt 360 Tage seit Beginn des Versicherungspflichtverhältinisses die Beiträge gezahlt hat?
- Müssen die 360 Tage lückenlos erbracht werden (d.h. ohne Unterbrechung durch erneute Arbeitslosigkeit), oder reicht es wenn man über mehrere Arbeitsphasen die 360 Tage erreicht?
Danke vorab für Eure Antworten und Hinweise.
0 commentaires:
Enregistrer un commentaire