Hallo,
nach stundenlangem Lesen in diesem Forum konnten schon viele meiner Fragen beantwortet werden. Danke dafür! Dennoch habe ich noch die folgenden einige Fragen (sollte ich etwas übersehen haben, reicht mir ein Link).
Ich werde nächstes Jahr nach über 2 Jahren Beschäftigung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Damit ergibt sich die erste Frage:
Reicht es, wenn ich mich mit Abgabe der Kündigung (einen Monat vor Beschäftigungsende) arbeitssuchend melde? Oder könnte mir das Amt anlasten, dass ich bereits vor der Abgabe meiner Kündigung die Entscheidung zur Kündigung getroffen habe und demzufolge die 3-Monatsfrist zur Arbeitssuchendmeldung hätte einhalten müssen?
Durch die Eigenkündigung entsteht mir eine Sperrzeit von 3 Monaten. Da ich vorerst genug Rücklagen habe, möchte ich nur meinen Anspruch berechnen lassen und mich nach einem Tag wieder vom Amt abmelden.
Nun verfallen Sperrzeiten nach einem Jahr. Melde ich mich erst nach über einem Jahr wieder beim Amt an, ist damit die Sperrzeit von 3 Monaten verfallen und ich habe somit wieder 12 Monate Anspruch auf ALG 1? Bekomme ich bei der Neuanmeldung sofort ALG1?
Wenn ich in den 4 Wochen arbeitssuchend nicht genügend Eigenbemühungen zeige, droht mir eine Sperrzeit von 2 Wochen. Da mich ich nach dem ersten Tag arbeitslos wieder vom Amt abmelden will und erst nach über einem Jahr wieder beim Amt anmelde (Sperrzeiten sollen nach über einem Jahr verfallen), hätte diese Sperrzeit eine Auswirkung (auch hinsichtlich der Gesamtanspruchsdauer)?
Die Inanspruchnahme von berechnetem ALG 1 ist 4 Jahre möglich. Muss innerhalb dieser 4-Jahres-Frist nur die Neuanmeldung beim Amt erfolgen oder muss innerhalb dieser Frist auch die verbleibende Anspruchsdauer auf ALG1 liegen?
Danke im Voraus,
Zita
nach stundenlangem Lesen in diesem Forum konnten schon viele meiner Fragen beantwortet werden. Danke dafür! Dennoch habe ich noch die folgenden einige Fragen (sollte ich etwas übersehen haben, reicht mir ein Link).
Ich werde nächstes Jahr nach über 2 Jahren Beschäftigung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Damit ergibt sich die erste Frage:
Reicht es, wenn ich mich mit Abgabe der Kündigung (einen Monat vor Beschäftigungsende) arbeitssuchend melde? Oder könnte mir das Amt anlasten, dass ich bereits vor der Abgabe meiner Kündigung die Entscheidung zur Kündigung getroffen habe und demzufolge die 3-Monatsfrist zur Arbeitssuchendmeldung hätte einhalten müssen?
Durch die Eigenkündigung entsteht mir eine Sperrzeit von 3 Monaten. Da ich vorerst genug Rücklagen habe, möchte ich nur meinen Anspruch berechnen lassen und mich nach einem Tag wieder vom Amt abmelden.
Nun verfallen Sperrzeiten nach einem Jahr. Melde ich mich erst nach über einem Jahr wieder beim Amt an, ist damit die Sperrzeit von 3 Monaten verfallen und ich habe somit wieder 12 Monate Anspruch auf ALG 1? Bekomme ich bei der Neuanmeldung sofort ALG1?
Wenn ich in den 4 Wochen arbeitssuchend nicht genügend Eigenbemühungen zeige, droht mir eine Sperrzeit von 2 Wochen. Da mich ich nach dem ersten Tag arbeitslos wieder vom Amt abmelden will und erst nach über einem Jahr wieder beim Amt anmelde (Sperrzeiten sollen nach über einem Jahr verfallen), hätte diese Sperrzeit eine Auswirkung (auch hinsichtlich der Gesamtanspruchsdauer)?
Die Inanspruchnahme von berechnetem ALG 1 ist 4 Jahre möglich. Muss innerhalb dieser 4-Jahres-Frist nur die Neuanmeldung beim Amt erfolgen oder muss innerhalb dieser Frist auch die verbleibende Anspruchsdauer auf ALG1 liegen?
Danke im Voraus,
Zita
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