Berechnung der "angemessenen" Kosten der Unterkunft WICHTI

vendredi 12 septembre 2014

Hallo zusammen!

Wusstet Ihr, dass laut SGB II § 22 c "der Bedarfsberechnung bzgl. der Wohnkosten der - offizielle - Mietspiegel zugrunde gelegt werden MUSS bzw.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter herangezogen werden MÜSSEN"????



Die meisten JobCenter tun das NICHT!!!

Insofern sind die Bescheide schon seit Januar 2013 RECHTSWIDRIG!!!!!!!



Existier kein OFFIZIELLER (also von Stadt oder Kreis erhobener ) Mietspiegel, berechnen die JobCenter den "angemessenen"Bedarf aus dem Schnitt der tatsächlich bezahlten Wohnkosten.



Das ist rechtswidrig!!!

Die Tabellen findet Ihr bei

"pav.arbeitweg.de" ganz unten auf der Seite im dunklen Feld "Mietkosten"



Es existiert ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (B 14 AS 28/12 R vom 16.04.2013) folgenden Inhalts:



"Das transparente und sachgerechte Verfahren (zur Ermittlung der Wohnkosten) ist NICHT eingehalten,wenn der vom Gesetzgeber lediglich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff "angemessen"(§ 22 SGB II Abs.1 Satz1) aufgrund von der Rechtssprechung entwickelter Vorgaben(gemeint ist das Bundessozialgericht) von der zuständigen Behörde(JobCenter) ausgefüllt werden muss."



Insofern fehlen vielen JobCentern sog. "schlüssige Konzepte" zur Ermittlung der Wohnkosten.



Welche Diskrepanzen dabei entstehen sieht man beim JobCenter 66740 Saarlouis, das BUNDESWEIT das einzige MIT einem "schlüssigen Konzept" ist.

Daten nachzulesen unter "JobCenter Saarlouis.de" >> Mietkosten

Bedarfsermittlung durch Firma Rödl und Partner.



Vergleicht das mal mit den Zahlen aus den oben zitierten Tabellen!



ICH hab unverzüglich meinem letzten Bescheid widersprochen und werde zu Gericht ziehen!!!



Das Ding ist unverlierbar, wenns auch dauern wird

Zahlungen u.U. auch rückwirkend seit Januar 2013




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