Temporäre Bedarfsgemeinschaft

samedi 11 juillet 2015

Hallöchen,

ich habe eine Frage zur temporären Bedarfsgemeinschaft. Ich bin von meiner Frau geschieden, teile mit ihr aber das Sorgerecht für unseren Sohn (7 Jahre).
Ich habe das Umgangsrechts und betreibe das Wechselmodell d.h. aller 14 Tage ist mein Sohn von Freitag bis Sonntag bei mir.

Zusätzlich wurde mir vom Familiengericht gestattet meinen Sohn unter der Woche an einem Tag zu mir zu holen.

Ich habe beim zuständigen Jobcenter beantragt für diese Zeit meinen Sohn bei mir temporär in meine Bedarfsgemeinschaft mit einzuberechnen, das hat auch soweit geklappt leider wird er nur für die Umgangswochenenden für den Samstag und Sonntag einbezogen.

Man beruft sich darauf das er am Freitag bzw. den Tag unter der Woche keine 12h in meiner Obhut ist. Abgeholt wird er zum Umgangswochenende generell um 13:00 Uhr nach der Schule sowie unter der Woche um 13:00 Uhr im Hort.

Zuhause bei der Mutter ist er um 19 Uhr wenn ich ihn zurück bringe.

Ergibt sich also zum Freitag eine Zeitspanne von 11h und unter der Woche von 6h. Klar unter 12 Stunden trotzdem wird er von mir in der Zeit voll betreut.

Meine Frage ist, sind die 12h unumstößlich oder ist das eine kann Bestimmung, schließlich befindet er sich an den entsprechenden Tagen überwiegend bei mir auf.

Mfg :)


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