Guten Tag,
ich habe hier 2 recht kniffelige Frage zur Anwartschaftsbegründung
auf ALG1 (bei gerichtlichen Vergleich mit Freistellung).
Nach heftigem Gerichtsstreit habe ich in 06/2015 einen
gerichtlichen Vergleich schliessen können.
Mein Arbeitgeber hält seine Kündigung zu Ende Jan. 2015 nicht mehr
aufrecht (hat auch nur bis Ende Jan. 2015 gezahlt) und ist jetzt mit einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende März 2015 einverstanden.
Er muss mir gemäss gerichtl. Vergleich das Gehalt auch bis Ende März (nachträglich) zahlen.
Ich habe in der Rahmenfrist nun endlich exakt 12 Monate sv-pflichtige Beschäftigung (01.04.2014 bis 31.03.2015) und hoffe ALG1 zu bekommen.
Nun meine Frage:
Kann es irgendwelche Probleme mit der ALG1-Meldung
geben, weil ich nun für Febr. und März 2015 Gehalt erhalte, aber nicht gearbeitet habe. Ich denke da insbesondere an den § 7 SGB 4 (Titel: Beschäftigung). Die Arbeitsagentur weiß, dass ich zu Ende Jan. 2015
gekündigt war. Ich bin zurzeit dort arbeitssuchend gemeldet (noch ohne
Anspruch auf ALG1).
Nun wird es noch kniffliger: ich hatte im Dez. 2014 eine unbezahlte
Fehlzeit (unbezahlten Urlaub) mit einer Null-Abrechnung (Bruttogehalt Null / Nettogehalt auch Null / SV-Beiträge wurden logisch für den Dez.
2014 nicht abgeführt). Zur Klarstellung: im Jan.2015 wurde wieder normal bezahlt.
Gilt da noch die Regelung des § 7 Abs. 3 SGB 4 (Unterbrechnung der Beschäftigungszeiten bis zu1 Monat unterbrachen früher nicht die Erfüllung einer Anwartschaft). Oder gibt es da heute Fallstricke ?
Herzlichen Dank. Die Anwort von einem echten Profi würde mich
sehr erfreuen. :patsch:
ich habe hier 2 recht kniffelige Frage zur Anwartschaftsbegründung
auf ALG1 (bei gerichtlichen Vergleich mit Freistellung).
Nach heftigem Gerichtsstreit habe ich in 06/2015 einen
gerichtlichen Vergleich schliessen können.
Mein Arbeitgeber hält seine Kündigung zu Ende Jan. 2015 nicht mehr
aufrecht (hat auch nur bis Ende Jan. 2015 gezahlt) und ist jetzt mit einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende März 2015 einverstanden.
Er muss mir gemäss gerichtl. Vergleich das Gehalt auch bis Ende März (nachträglich) zahlen.
Ich habe in der Rahmenfrist nun endlich exakt 12 Monate sv-pflichtige Beschäftigung (01.04.2014 bis 31.03.2015) und hoffe ALG1 zu bekommen.
Nun meine Frage:
Kann es irgendwelche Probleme mit der ALG1-Meldung
geben, weil ich nun für Febr. und März 2015 Gehalt erhalte, aber nicht gearbeitet habe. Ich denke da insbesondere an den § 7 SGB 4 (Titel: Beschäftigung). Die Arbeitsagentur weiß, dass ich zu Ende Jan. 2015
gekündigt war. Ich bin zurzeit dort arbeitssuchend gemeldet (noch ohne
Anspruch auf ALG1).
Nun wird es noch kniffliger: ich hatte im Dez. 2014 eine unbezahlte
Fehlzeit (unbezahlten Urlaub) mit einer Null-Abrechnung (Bruttogehalt Null / Nettogehalt auch Null / SV-Beiträge wurden logisch für den Dez.
2014 nicht abgeführt). Zur Klarstellung: im Jan.2015 wurde wieder normal bezahlt.
Gilt da noch die Regelung des § 7 Abs. 3 SGB 4 (Unterbrechnung der Beschäftigungszeiten bis zu1 Monat unterbrachen früher nicht die Erfüllung einer Anwartschaft). Oder gibt es da heute Fallstricke ?
Herzlichen Dank. Die Anwort von einem echten Profi würde mich
sehr erfreuen. :patsch:
0 commentaires:
Enregistrer un commentaire