Ich bin seit 2008 selbständig als Künstler tätig. Ich verkaufe meine Werke Bilder und Grafiken über einen Anbieter im Internet. 90% dieser Bilder und Grafiken bestanden vor der Arbeitslosigkeit, ich habe zu keinem Zeitpunkt mehr als 15 Stunden/Woche im Jahr 2012/13 gearbeitet als ich ALG 1 bezog.
Ein erhöhter Freibetrag stand mir zu, den ich jedoch in einigen Monaten überschritt durch gute Verkaufszahlen, die auf Werbung des Anbieters zurückzuführen war und nicht durch M<ehrarbeit meinerseits.
Nun fordert die BA das "überzahlte" ALG von mir zurück, ich bin jedoch bei der Recherche im Internet auf einige Forumsbeiträge gestoßen, die bei mir die Frage aufkommen ließen, ob die Bilder und Grafiken die wie gesagt fast alle schon vor meiner Arbeitslosigkeit bestanden und aus denen ich jetzt lediglich noch Provisionen beziehe, mit in die Berechnung einfließen hätten müssen, da es bei ALG 1 kein Zuflussprinzip gibt (wie z.B. bei ALG 2). Da dürfte eigentlich nur entscheidend sein, wann ich diese Arbeiten ausgeführt habe, nicht entscheidend ist meiner Meinung nach, wann dann das Geld auf meinem Konto gutgeschrieben wurde. Liege ich hier richtig bzw. kennt Jemand einen schlüssigen Gesetzestext diesbezüglich?
Vielen Dank
Ein erhöhter Freibetrag stand mir zu, den ich jedoch in einigen Monaten überschritt durch gute Verkaufszahlen, die auf Werbung des Anbieters zurückzuführen war und nicht durch M<ehrarbeit meinerseits.
Nun fordert die BA das "überzahlte" ALG von mir zurück, ich bin jedoch bei der Recherche im Internet auf einige Forumsbeiträge gestoßen, die bei mir die Frage aufkommen ließen, ob die Bilder und Grafiken die wie gesagt fast alle schon vor meiner Arbeitslosigkeit bestanden und aus denen ich jetzt lediglich noch Provisionen beziehe, mit in die Berechnung einfließen hätten müssen, da es bei ALG 1 kein Zuflussprinzip gibt (wie z.B. bei ALG 2). Da dürfte eigentlich nur entscheidend sein, wann ich diese Arbeiten ausgeführt habe, nicht entscheidend ist meiner Meinung nach, wann dann das Geld auf meinem Konto gutgeschrieben wurde. Liege ich hier richtig bzw. kennt Jemand einen schlüssigen Gesetzestext diesbezüglich?
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