Hallo zusammen,
ich habe folgendes Anliegen:
Bei mir wird geprüft, ob eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchend Meldung vorliegt.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe meine Kündigung mit Datum vom 01.04.2015 zum 30.04.2015 am 13.04.2015 persönlich erhalten.
Die Sperrzeit soll vom 01.05.2015 07.05.2015 erfolgen. (In der Zeit war ich nicht arbeitslos gemeldet sondern im Krankengeldbezug)
Am 13.04.2015 habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet und mich am Montag 04.05.2015 bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet
(1. Mai war ja ein Feiertag und danach kam das Wochenende).
Mir wurde dort mitgeteilt, dass ich mich erst wieder arbeitslos melden kann, wenn meine Arbeitsunfähigkeit beendet ist.
Ich bin zudem seit dem 24.04.2015 bis einschließlich 14.03.2016 arbeitsunfähig gewesen und habe mich am 14.03.2016 arbeitslos gemeldet und seit dem 15.03.2016 arbeitslos.
Ich bin mir kein Verschulden bewusst, zudem wie kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ich zu dem Zeitpunkt gar nicht arbeitslos gemeldet bin sondern über mein Beschäftigungsverhältnis hinaus fast ein Jahr im Krankengeldbezug war und erst seit dem 15.03.2016 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bin.
Bevor ich jetzt die Stellungnahme an die Agentur sende würde ich gerne eure Meinung / Rat dazu einholen.
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Rainer
ich habe folgendes Anliegen:
Bei mir wird geprüft, ob eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchend Meldung vorliegt.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe meine Kündigung mit Datum vom 01.04.2015 zum 30.04.2015 am 13.04.2015 persönlich erhalten.
Die Sperrzeit soll vom 01.05.2015 07.05.2015 erfolgen. (In der Zeit war ich nicht arbeitslos gemeldet sondern im Krankengeldbezug)
Am 13.04.2015 habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet und mich am Montag 04.05.2015 bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet
(1. Mai war ja ein Feiertag und danach kam das Wochenende).
Mir wurde dort mitgeteilt, dass ich mich erst wieder arbeitslos melden kann, wenn meine Arbeitsunfähigkeit beendet ist.
Ich bin zudem seit dem 24.04.2015 bis einschließlich 14.03.2016 arbeitsunfähig gewesen und habe mich am 14.03.2016 arbeitslos gemeldet und seit dem 15.03.2016 arbeitslos.
Ich bin mir kein Verschulden bewusst, zudem wie kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ich zu dem Zeitpunkt gar nicht arbeitslos gemeldet bin sondern über mein Beschäftigungsverhältnis hinaus fast ein Jahr im Krankengeldbezug war und erst seit dem 15.03.2016 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bin.
Bevor ich jetzt die Stellungnahme an die Agentur sende würde ich gerne eure Meinung / Rat dazu einholen.
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Rainer
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