Hallo liebe User,
ich habe folgende Frage, hierzu erstmal der Werdegang... Mein Sohn wird im August eingeschult, von der Mutter bin ich geschieden habe aber das 50%ige Sorgerecht sowie das Umgangsrecht...was ich auch regelmässig wahrnehme. Mein Sohn fällt auch dementsprechend, wenn er bei mir ist, in meine Bedarfsgemeinschaft (für den Aufenthaltszeitraum).
Nun habe auf bitten der Mutter Schulbedarf gekauft sprich Schulranzenset, Zuckertüte, Hefte etc. etc. was man halt so braucht. Das das natürlich nicht günstig ist kann man sich denken.
Jetzt habe ich nach etwas recherchieren einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gestellt um wenigstens eine Teilunterstützung zu bekommen. Die Mutter hat diesen Antrag nicht gestellt.
Nun kam der Ablehnungsbescheid mit der Begründung ein Liestungsanspruch besteht nicht da ich nur das Umgangsrecht habe. Die Leistungen sind in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu beantragen. Man beruft sich da auf § 28 i.V.m. § 7 und 19 SGB II.
Habe ich da eine Chance auf Widerspruch und wie könnte ich das begründen? Wie gesagt die Mutter stellt keinen Antrag weil Sie keine Ahnung hat oder nicht möchte k.A. und ich habe angeblich keinen Leistungsanspruch darauf.
Mfg Sky
ich habe folgende Frage, hierzu erstmal der Werdegang... Mein Sohn wird im August eingeschult, von der Mutter bin ich geschieden habe aber das 50%ige Sorgerecht sowie das Umgangsrecht...was ich auch regelmässig wahrnehme. Mein Sohn fällt auch dementsprechend, wenn er bei mir ist, in meine Bedarfsgemeinschaft (für den Aufenthaltszeitraum).
Nun habe auf bitten der Mutter Schulbedarf gekauft sprich Schulranzenset, Zuckertüte, Hefte etc. etc. was man halt so braucht. Das das natürlich nicht günstig ist kann man sich denken.
Jetzt habe ich nach etwas recherchieren einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gestellt um wenigstens eine Teilunterstützung zu bekommen. Die Mutter hat diesen Antrag nicht gestellt.
Nun kam der Ablehnungsbescheid mit der Begründung ein Liestungsanspruch besteht nicht da ich nur das Umgangsrecht habe. Die Leistungen sind in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu beantragen. Man beruft sich da auf § 28 i.V.m. § 7 und 19 SGB II.
Habe ich da eine Chance auf Widerspruch und wie könnte ich das begründen? Wie gesagt die Mutter stellt keinen Antrag weil Sie keine Ahnung hat oder nicht möchte k.A. und ich habe angeblich keinen Leistungsanspruch darauf.
Mfg Sky
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