Bestandschutz - neuer Anspruch nach 12 Monaten Teilzeit

jeudi 5 juin 2014

Folgende Sachlage:



ich habe mich zum 1.12.12 arbeitslos gemeldet. Anspruch ALG I 12 Monate, Berechnung Bemessungsentgelt fiktiv auf 40 Stunden pro Woche da selbständig gewesen.



Bis 31.07.13 8 Monate arbeitslos gewesen. Dann 6 Monate Teilzeit gearbeitet 15 Stunden pro Woche. Dann wieder arbeitslos 3 Monate. Restanspruch Arbeitslosengeld: 1 Monat. Nun ab Mai 2014 wieder beschäftigt mit 15 Stunden pro Woche. Ende Oktober werde ich dort aber wahrscheinlich entlassen. Durch die 6 Monate Beschäftigung von 01.08.13 - 31 01.14 und die 6 Monate 01.05.14 - 31.10.2014 also insgesamt 12 Monat würde sich ein neuer Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld ergeben. Mein Restanspruch mit dem alten Bemessungsentgelt beträgt 1 Monat. Da ich die 12 Monate Beschäftigung aber nur Teilzeit und nicht Vollzeit beschäftigt war, stelle ich mir nun die Frage wie das Bemessungsentgelt berechnet wird? Wird der alte Bemessungssatz genommen und auf die 15 Stunden heruntergerechnet und es wird gekürzt oder behalte ich mein altes Bemessungsentgelt und es ändert sich nix? Und ich möchte noch anmerken das ich dem Arbeitsmarkt dann bei einer neuen Arbeitslosmeldung zum 01.11.14 in Vollzeit zur Verfügung stehe.



Ich frage, weil ich verschiedene Quellen gefunden habe. So heißt es zum Beispiel: "Bestandsschutz gibt es auch in diesem Rahmen. Wer also Vollzeit arbeitet, dann Alg bezieht, im Anschluss Teilzeit arbeitet (1 Jahr) hat einen Neuanspruch und bekommt das "alte" Alg, wenn es höher als der Neuanspruch ist."



Und im Merkblatt der Arbeitslosenhilfe Osnabrück e.V. heißt es auch:



Wenn Sie eine schlechter bezahlte Arbeit (oder z.B. eine Teilzeitbeschäftigung) annehmen und danach wieder arbeitslos werden, haben Sie nicht unbedingt Nachteile bei den Leistungen von der Arbeitsagentur zu befürchten. In bestimmten Fällen gibt es einen "Bestandsschutz"! Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird erst dann neu festgelegt, wenn Sie einen neuen Anspruch erwerben. Dafür müssen Sie jedeoch mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben. Aber auch wenn dies der Fall ist, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Leistungshöhe. Den es gibt einen Bestandsschutz für Ihren Leistungsanspruch, wenn die Arbeitslosigkeit nicht länger als 24 Monate unterbrochen ist. Das Arbeitslosengeld wird in diesem Fall mindestens nach dem Verdienst (Bemessungsgrundlage) berechnet, der Ihrem alten Leistungsanspruch zugrunde lag. Anders ausgedrückt: Nehmen Sie eine weniger als zwei Jahre dauernde sozialversicherungspflichtige Arbeit auf, dann kann sich die Höhe Ihres Leistungsanspruchs zwar verbessern, aber niemals verschlechtern - egal wie wenig Sie verdient haben oder ob es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt .





Was mich nun verwirrt ist diese Quelle http://ift.tt/1rONt2G wo es heißt "Wenn bei einem Arbeitslosen das frühere Bemessungsentgelt mit einer Beschäftigung von zum Beispiel 38,5 Wochenstunden ermittelt war und für den aktuellen Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 25 Wochenstunden zu berechnen ist, kann im Rahmen des Bestandsschutzes das frühere Bemessungsentgelt von 38,5 Wochenstunden nicht herangezogen werden. Es wird gekürzt. "



Was ist nun richtig? Erhalte ich durch meinen 1 Monat Restanspruch und dem Bestandsschutz bei einer erneuten Arbeitslosenmeldung zum 01.11.14 und den sich ergebenden neuen 6 Monate Anspruch mein altes ALG I was auf 40h pro Woche berechnet war oder wird gekürzt da der neue Anspruch aus 12 Monaten x 15 Stunden pro Woche Teilzeitbeschäftigung stammt? Vielen Dank für eure Antworten und Mithilfe im Voraus.




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